42 Schweppermannsbote Ein Grund zum Jubeln: ertragssteuerfreie Einnahmen ab 2022 Einnahmen, die durch die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz erzielt werden, und auch der Eigenverbrauch bleiben ab sofort und sogar rückwirkend für das Jahr 2022 steuerfrei. Für Besitzer von älteren PV-Anlagen kann das recht lukrativ sein, wenn sie noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Dies gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie z.B. Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere PV-Anlagen, z.B. auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden, entfällt die Besteuerung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen 100 kWp pro Steuerpflichtigen jedoch nicht überschritten werden. Diese neuen Regelungen betreffen erstmals die Steuererklärung für das vergangene Jahr. Für Steuererklärungen bis einschließlich 2021 gibt es keine Auswirkungen, da noch die alte Rechtslage greift. Diese großartige Vereinfachung gegenüber der alten Rechtslage gilt nicht nur für neu installierte Anlagen, sondern ebenfalls für alle bestehenden PV-Anlagen, welche die Kriterien erfüllen. Dem Gesetzgeber ist es ab sofort egal, vom wem der erzeugte Strom verbraucht wird. Er kann also komplett selbst oder von Mietern verbraucht, zum Laden eines privat oder betrieblich genutzten E-Fahrzeugs benutzt werden oder vollständig ins öffentliche Netz fließen. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben sind einkommensteuerlich nicht mehr relevant. Das bedeutet, dass im Gegenzug keine Abschreibung der Anschaffungskosten mehr vorgenommen werden kann. Durch die neue Gesetzeslage entfällt die bisherige LiebhabereiRegelung, die auf Antrag hin erlangt werden konnte, um einer aufwendigen Gewinnermittlung in der Steuererklärung zu entgehen. Null Prozent Mehrwertsteuer für Lieferung und Montage ab 2023 Wird eine neue PV-Anlage nach dem 1. Januar 2023 mit einer Maximalleistung bis 30 KWp geliefert oder installiert, entfällt zudem die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis. Bisher galt ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Da es keine gesetzliche Mehrwertsteuerbefreiung bzw. korrekt ausgedrückt Umsatzsteuerbefreiung gibt, hat die Bundesregierung für PVAnlagen erstmals einen Nullsteuersatz eingeführt. Dieser wird von den Lieferanten und Monteuren angewendet. Der Nullsteuersatz gilt ab 2023 ebenfalls für Stromspeicher und das Nachrüsten einer bestehenden Anlage sowie den Austausch von wesentlichen Komponenten wie Solarmodulen oder Wechselrichtern. Die Lieferung, das Anbringen und Anschließen der PV-Anlage können übrigens unabhängig davon in der Steuererklärung als Handwerkerleistung zu 20 Prozent bis zu 6.000 Euro abgesetzt werden. Bisher wurden Betreiber privater PV-Anlagen in Bezug auf die Umsatzsteuer regelmäßig als Kleinunternehmer eingestuft, da die Umsatzsteuer auf die Stromproduktion in der Regel gering ausfiel. Als Kleinunternehmer war schon bisher keine Umsatzsteuer auf Einspeisungen und Eigenverbrauch
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYwMDQ=