43 Schweppermannsbote Impressum Herausgeber: Markt Kastl Redaktion: E-Mail: gemeindeblatt@kastl.de Anzeigenverwaltung: Markt Kastl Marktplatz 1 92280 Kastl Tel.: 0 96 25 / 92 04 –14 Fax: 0 96 25 / 92 04 –19 E-Mail: klose@kastl.de V.i.S.d.P. Stefan Braun Layout: Markt Kastl, Christina Biller Druck: Fa. Rainbow-Print (Online-Druckerei) Auflage: 1100 Exemplare IBAN: DE 78 7525 0000 0190 0410 04 BIC: BYLADEM1ABG Die nächste Ausgabe erscheint zum 01. Juni 2023 Abgabeschluss für Veröffentlichungen ist der 15. April 2023 zu zahlen. Jedoch wechselten viele Privatleute freiwillig von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, um sich als Unternehmer die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer erstatten zu lassen und somit ganz legal ihre Anschaffungskosten zu senken. Damit ging ein ziemlicher bürokratischer Aufwand für den Betreiber und das Finanzamt einher, da laufend Umsatzsteuervoranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden musste. Aufgrund des neuen Nullsteuersatzes kann die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanziellen Nachteil angewandt werden. Für PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten jedoch die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. Das bedeutet, wer die Regelbesteuerung gewählt hat, für den bleibt es erst mal bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist frühestens nach fünf Jahren ohne steuerliche Nachteile möglich. Wer schon immer die Kleinunternehmerregelung genutzt hat, für den ändert sich in diesem Punkt nichts, da ohnehin keine aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden musste. Erweiterte Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine Abgerundet wird die neue Gesetzeslage damit, dass dank der Einkommensteuerbefreiung Lohnsteuerhilfevereine, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern, ab sofort die Einkommensteuererklärung für ihre Mitglieder mit den benannten PV-Anlagen erstellen dürfen. „Das gilt auch, wenn eine Umsatzsteuererklärung aufgrund von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erforderlich ist“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, hocherfreut über die Gesetzesänderung. Jedoch darf nach wie vor nicht die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung von den Lohnsteuerhilfevereinen übernommen werden. Diese kann entweder in Eigenregie oder von einer Steuerkanzlei erstellt werden. Die Ausweitung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erstreckt sich nur auf das Erstellen der Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2022, solange die Einnahmen aus der PVAnlage steuerfrei sind. Aber allein diese neue Tatsache kann bei vielen Privatpersonen zu einer Kosten- und Zeitersparnis führen. Weniger Einkommensteuer und mehr Geld ab 2023 Die Bundesregierung hat aufgrund der zuletzt sehr hohen Preissteigerungen beschlossen, ungewollte steuerliche Belastungen bei den Steuerzahlern abzuwenden. Das Inflationsausgleichgesetz wurde im November 2022 ins Leben gerufen und ist am 1. Januar in Kraft getreten. Für 48 Millionen Steuerpflichtige bedeutet das, dass die Besteuerung an die Inflation angepasst wurde. Durch einen Ausgleich der sogenannten kalten Progression kommen Lohnerhöhungen auch tatsächlich bei den Arbeitnehmenden an und werden nicht durch die progressive Einkommensbesteuerung aufgefressen. Insgesamt soll das Inflationspaket laut Bundesfinanzministerium die Steuerzahlenden im Jahr 2023 mit mehr als 18,6 Milliarden Euro entlasten. Der Grundfreibetrag steigt überdurchschnittlich Zunächst wurde der für den Einkommensteuertarif relevante Grundfreibetrag - wie jedes Jahr - angepasst. Dies ist der Freibetrag, der das verfassungsrechtliche Existenzminimum garantieren muss und bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er wurde um 561 Euro jährlich auf 10.908 Euro erhöht. Hierbei kann man von einer überdurchschnittlich hohen Anpassung sprechen. Damit einhergehend wurde ebenfalls der Unterhaltshöchstbetrag auf dasselbe Niveau festgelegt. Diese Änderungen reduzieren bei zahlreichen Menschen, insbesondere Rentenbeziehern mit geringem Einkommen, zudem den Verwaltungsaufwand, da für sie unter dem Grundfreibetrag die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig entfällt. Des Weiteren wurden die anderen Tarifeckwerte verschoben. So wurde der Eingangssteuersatz auf Einkommen von 14.926 Euro bis zu 15.786 Euro ausgeweitet und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent von 58.597 Euro auf Einkommen ab 62.810 Euro verschoben. Bewusst ausgenommen wurden Menschen mit besonders hohen Einkommen, auf die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent zutrifft. Er greift unverändert ab 277.826 Euro Jahreseinkommen. Auch die Grenze für das Anfallen des Solidaritätszuschlags, der nur mehr für bestimmte Einkommensgruppen erhoben wird, wurde angehoben. Der Freibetrag stieg von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung und den doppelten Wert bei Zusammenveranlagung. Somit wird vermieden, dass mehr Steuerzahler inflationsbedingt von diesem betroffen sind und sichergestellt, dass weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler von ihm befreit sind.
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