8 Lichtraumprofil Wie Sie aus eigener Erfahrung als Verkehrsteilnehmer wissen, kann es entlang von Straßen, vor allem auch an Kreuzungen und Einmündungen, durch Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum ragen, zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen. Wir möchten Sie deshalb heute über die rechtlichen Bestimmungen informieren und Sie gleichzeitig eindringlich bitten, Ihren Pflichten als Grundstückseigentümer zu entsprechen. Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes verpflichtet, auf den Straßenverkehr (hierzu gehören auch Fußgänger und Radfahrer) gebührend Rücksicht zu nehmen und schädliche Einwirkungen, die von diesem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden. Der Bereich von 2,30 m Höhe über Gehwegen, 2,50 m Höhe über Radwegen, 4,50 m Höhe über Fahrbahnen sowie der Bereich von 4,00 m Höhe über die je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beidseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen, muss deshalb grundsätzlich von jeglichem Bewuchs frei gehalten werden, auch dann, wenn Regen oder Schnee die Äste herunterdrücken. Diesen Bereich bezeichnet man als "Lichtraumprofil". Diese Vorgaben gelten auch für die Eigentümer von Waldgrundstücken. Straßenlaternen und Beschilderungen dürfen ebenfalls nicht von Pflanzen verdeckt sein. Die folgende Skizze soll Ihnen nochmals verdeutlichen, welche Bereiche vom Bewuchs frei gehalten werden müssen. Wir bitten Sie deshalb ausdrücklich, die in den Verkehrsraum ragenden Äste und Sträucher so bald als möglich zurück zu schneiden. Zudem wollen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Regelung auch für Feld- und Waldwege gilt! Der Markt Kastl jetzt als App
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYwMDQ=