Schweppermannsbote Juni 2023

32 mit dem Ertragswert bewertet (Grundsteuerwert). Hier wird in Bayern das Bundesrecht umgesetzt. Der Ertragswert sagt aus, wie ertragsfähig eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist. Der Ertragswert wird grundsätzlich aus der Fläche und einem nutzungsabhängigen, pauschalen Faktor ermittelt. Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B): Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt hier ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielt dabei keine Rolle. Für die Grundsteuer B werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 €/m² und für Gebäudeflächen 0,50 €/m². Diese Beträge werden mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Diese beträgt grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % (Grundsteuermesszahl damit 70 %) gewährt. Daneben sind u.a. für den sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler eine zusätzliche Ermäßigung von 25 % vorgesehen. Bei dem wertunabhängigen Flächenmodell spielen Grundstücks- und Gebäudewerte keine Rolle. Somit entfallen die bisher bei der Einheitsbewertung gewährten Ermäßigungen aufgrund wertmindernder Einflüsse (z. B. wegen ungewöhnlich starken Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche). Die genauen gesetzlichen Regelungen finden Sie im Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG), im Bewertungsgesetz (BewG) und im Grundsteuergesetz (GrStG). Wie komme ich an meine Daten zum Grund und Boden (Flurstück)? Für den Stichtag 1. Januar 2022 werden über das Internetportal BayernAtlas-Grundsteuer, www.atlas.bayern.de, der Bayerischen Vermessungsverwaltung ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster kostenlos zur Verfügung gestellt. Dies sind: Flurstücksnummer Amtliche Fläche Gemeindenamen Gemarkungsname und Gemarkungsnummer Tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen (Gesamt-)Ertragsmesszahl für landwirtschaftliche Flächen Bitte beachten Sie deshalb, dass Sie im Falle von Wohneigentum auch im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 zwecks weiterer Auskünfte angeschrieben werden: www.statistik.bayern.de/gwz Allgemeine Informationen zur Umsetzung Wie wird die Grundsteuer in Bayern künftig berechnet? Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgestellt. Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer fest (Grundsteueräquivalenzbeträge für das Grundstück bzw. Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie jeweils den Grundsteuermessbetrag). Die Kommunen bestimmen über ihren Hebesatz die endgültige Höhe der Grundsteuer. Die Finanzämter verschicken die Bescheide mit den neuen Bemessungsgrundlagen, sobald sie die jeweilige Grundsteuererklärung bearbeitet haben. Die Kommunen werden ihre Hebesätze in 2024 festlegen und anschließend die Grundsteuerbescheide versenden. Erst aus dem Grundsteuerbescheid ist ersichtlich, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 ist. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A): Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden wie bisher

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