Schweppermannsbote Juni 2023

33 Ebenso können Sie die Angaben über Flurstücke de Notarvertrag, einem Katasterauszug oder einem Grundbuchauszug entnehmen. Muss ich im Rahmen der Reform eine Grundsteuererklärung abgeben? Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, das heißt von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen im Zeitraum 1. Juli bis 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Hierzu wurden sie zuletzt am 1. Februar 2023 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert. Für Grundstücke des Grundvermögens muss, soweit sich nichts ändert, nur diese eine Grundsteuererklärung auf den 1. Januar 2022 abgegeben werden. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft muss turnusmäßig alle sieben Jahre erneut eine Grundsteuererklärung abgegeben werden (nächster Stichtag: 1. Januar 2029). Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern, müssen diese nur eine gemeinsame Grundsteuererklärung einreichen. Ist ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, muss für jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Der Nießbraucher, Erbbauverpflichtete, Pächter oder Mieter eines Grundstücks bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. Für bestimmte auch bisher vollständig grundsteuerfreie wirtschaftliche Einheiten von bestimmten begünstigten Rechtsträgern muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023). Für alle anderen auch bisher vollständig grundsteuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ist die Frist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verlängert (vgl. Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023). Wie muss ich die Grundsteuererklärung abgeben? Für die Abgabe der Erklärung haben Sie in Bayern folgende drei Möglichkeiten: bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter www.elster.de als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern) Wichtiger Hinweis! Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet. Wie werde ich bei der Abgabe der Grundsteuererklärung unterstützt und wo bekomme ich weitere Informationen? Die Steuerverwaltung unterstützt Sie durch diverse Serviceangebote: Chatbot zur Bayerischen Grundsteuer unter www.elster.de Broschüre "Die Grundsteuerreform in Bayern - Ein Überblick für Eigentümerinnen und Eigentümer" Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer: 089/30700077, erreichbar in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr. (Festnetzanschluss, Kosten gemäß Ihrem individuellen Festnetz- bzw. Mobilfunktarif). Die bayerische Finanzverwaltung hat im Zeitraum von Ende März bis Ende Juni 2022 Informationsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens versendet. Die Schreiben gingen an natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Befindet sich ein Flurstück im Eigentum mehrerer Personen, wurde das Schreiben nur an eine Miteigentümerin bzw. einen Miteigentümer versandt. Zu den Erklärungsformularen werden ausführliche Anleitungen (elektronisch und auf Papier) und zusätzlich auf der Website www.grundsteuer.bayern.de Erklärvideos zur Verfügung gestellt. Vom 1. Juli 2022 bis 30. November 2023 können einige für die Grundsteuererklärung benötigte Daten aus dem Liegenschaftskataster gesammelt kostenlos über den BayernAtlasGrundsteuer der Bayerischen Vermessungsverwaltung abgerufen werden. Kann die Erklärung auch durch eine bevollmächtigte Person abgegeben werden? Die Grundsteuererklärung kann auch durch eine beauftragte Steuerberaterin bzw. einen beauftragten Steuerberater oder einer bevollmächtigten Person erstellt und abgegeben werden. Bereits vorliegende Empfangsvollmachten für das alte Recht haben für das neue Bewertungsrecht keine Gültigkeit. Bitte zeigen Sie eine Empfangsvollmacht für die neue Bayerische Grundsteuer, ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Grundsteuererklärung – Hauptvordruck (BayGrSt 1) an. Hinweis zur Abgabe per ELSTER: Falls Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben. Dies erfolgt gleich der Abgabe der eigenen Grundsteuererklärung. Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Grundsteuererklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Lohnsteuerhilfevereine sind für Grundsteuererklärungen hingegen nicht beratungsbefugt (§ 4 Nr. 11 StBerG). Hiervon unberührt ist die inhaltlich ungeprüfte elektronische Erfassung der vom Steuerpflichtigen in Textform an den Lohnsteu-

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