32 Senkungen beim Einkommensteuertarif Nach dem Inflationsausgleichgesetz von 2022 stieg der steuerliche Grundfreibetrag von 10.908 auf 11.604 Euro pro Person an. Erst ab dieser Einkommenshöhe werden Steuern fällig. Verheiratete profitieren vom doppelten Grundfreibetrag von derzeit 23.208 Euro, unabhängig davon, ob beide Ehegatten berufstätig sind. Die Freigrenze für den Soli steigt auf 18.130 Euro. Er wird erst ab einer Einkommensteuerlast in dieser Höhe für Besserverdiener fällig. Die Bundesregierung ist derzeit im Gespräch, den Grundfreibetrag auf 11.784 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2024 nochmal anzuheben. Hierzu ist aber vieles unklar und die Regierung wird überlegen müssen, wie das finanziert werden kann. Neue Förderhöhen für Familien Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2024 von 6.024 auf 6.384 Euro pro Kind für beide Elternteile zusammen angehoben. Aufgrund der hohen Inflation und der Anhebung des Bürgergelds fällt das Plus größer aus. Getrennte Eltern erhalten jeweils den halben Kinderfreibetrag in Höhe von 3.192 Euro. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in Höhe von 2.928 Euro, bzw. 1.464 Euro je Elternteil, der unverändert bleibt. Als zusätzliche finanzielle Unterstützung für Eltern mit geringem Einkommen gibt es noch eine Erhöhung des Kinderzuschlags. Dieser beträgt ab diesem Jahr 292 Euro monatlich je Kind, was ein monatliches Plus von 42 Euro im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Änderungen beim Elterngeld Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. April 2024 auf die Welt kommen, wird die Einkommensgrenze, die den Anspruch auf Elterngeld begründet, von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes gesenkt. Für Alleinerziehende folgt eine Senkung der Elterngeldgrenze auf 150.000 Euro ab April dieses Jahres. Eltern mit sehr hohen Einkünften werden also nicht mit Elterngeld unterstützt. Zudem werden die Partnermonate neu geregelt. Eine Aufstockung von zwölf auf vierzehn Monate Elternzeit ist zwar nach wie vor möglich, aber die gemeinsame Elternzeit beider Elternteile wird auf einen Monat reduziert. Das bedeutet, dass sich die Eltern die Kindesbetreuung ab jetzt mehr aufteilen und getrennt wahrnehmen müssen. Gestiegene Beitragsbemessungsgrenzen Für sozialversicherungspflichtige Angestellte sind die Beitragsbemessungsgrenzen bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung angehoben worden. Beiträge werden in Westdeutschland nun bis zu einem Monatsgehalt von 7.550 Euro und in Ostdeutschland bis 7.450 Euro pro Monat fällig. Somit erhöhen sich die Sozialabgaben für Besserverdiener. Der Beitragssatz bleibt aber mit 18,6 Prozent konstant. Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Beitragsbemessungsgrenze seit 1. Januar bundeseinheitlich bei 5.175 Euro. Die Pflicht, sich gesetzlich krankenzuversichern, hört jetzt bei einem Jahreseinkommen von 69.300 Euro auf. Bei einem höheren Jahreseinkommen steht es frei, sich privat krankenzuversichern.
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